Bewertungsgrundlagen

Der Jahresabschluss wurde nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) für große Kapitalgesellschaften erstellt. Die handelsrechtlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften wurden vollumfänglich angewendet.

Das Sachanlagevermögen wird zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, vermindert um planmäßige Abschreibungen, ausgewiesen. Sofern Beschaffungswerte, insbesondere für Grundstücke und Gebäude, nicht nachvollzogen werden konnten, wurden gängige Bewertungsverfahren (Vergleichswert- und Sachwertverfahren) angewendet. Eine Ausnahme davon stellen Kirchengebäude dar, weil sie – anders als beispielsweise ein Mietshaus – nicht ertragbringend genutzt werden können. In vielen Fällen sind sie als Kulturgut und Denkmal zu erhalten. Den notwendigen Instandhaltungsaufwendungen stehen somit keine Erträge gegenüber. Die Gebäude sind daher nur mit Erinnerungswerten in der Bilanz enthalten.

Die Finanzanlagen (Beteiligungen, Wertpapiere des Anlagevermögens und langfristige Ausleihungen) sind zu Anschaffungskosten ausgewiesen. Abschreibungen auf Anteile an verbundenen Unternehmen sind erfolgt, soweit sie erforderlich waren, um eingetretene Wertminderungen auszugleichen. Abschreibungen auf Wertpapiere des Anlagevermögens wurden vorgenommen, wenn über dem Nominalwert erworbene festverzinsliche Wertpapiere an den Nennwert bei Fälligkeit anzupassen waren.

Die Forderungen sind mit ihrem Nennwert angesetzt. Für bestehende Ausfallrisiken wurden Wertberichtigungen gebildet.

Der Kassenbestand und die Guthaben bei Kreditinstituten sowie die aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungsposten wurden zum Nennwert angesetzt.

Die Altersversorgungsrückstellungen sind — bezogen auf den Personenkreis per 31. Dezember 2017 — unter Zugrundelegung der Heubeck-Richttafeln 2005 G und eines Rechnungszinsfußes von 3,68 Prozent (Vorjahr: 4,01 Prozent) kalkuliert. Die Beihilfeverpflichtungen wurden mit einem Zinsfuß von 2,80 Prozent (Vorjahr: 3,24 Prozent) kalkuliert. Als Rententrends wurden 2 Prozent bzw. 1 Prozent für Haushälterinnen sowie als Schlussalter 65 Jahre bzw. 70 Jahre für Priester berücksichtigt.

Auf der Grundlage der ab 2016 verpflichtenden Bewertung der Pensionsverpflichtungen mit dem 10-Jahres- Durchschnittszins beläuft sich die Altersversorgungsrückstellung auf 270,1 Mio. Euro. Dies liegt um 28,3 Mio. Euro unter der Bewertung, die sich bei einer Fortführung zum 7-Jahres-Durchschnittszins ergeben hätte.

Die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden entsprechen grundsätzlich den im Vorjahr angewandten Methoden.